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6.
Wir behalten uns vor, den Vertragsabschluß von einer Nachnahmezahlung,
Vorauszahlung, Anzahlung oder Sicherheitsleistung abhängig
zu machen.
II.
Preise
1.
Es gelten die in der Auftragsbestätigung bzw. Rechnung - wenn
ausdrücklich eine Auftragsbestätigung gewünscht wurde
- genannten Preise, bei Fehlen einer solchen Angabe die bei Eingang
der Bestellung gültigen Tagespreise. Die Preise gelten ab Lager
zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Lieferungskosten
auf handelsüblichem Postweg oder durch einen äquivalenten
Zusteller trägt der Kunde. Kosten einer auf seinen Wunsch zusätzlich
abgeschlossenen Frachtversicherung trägt ebenfalls der Kunde.
2.
Nicht vorhersehbare Änderungen von Ein- und Ausfuhrabgaben
und -gebühren sowie von Währungsparitäten berechtigen
uns zu einer angemessenen Preisanpassung.
3.
Bei Lieferung, die später als vier Monate nach Vertragsschluß
fällig sind, können wir den bei Fälligkeit geltenden
Tagespreis fordern.
III.
Lieferung
1.
Die von uns genannten Lieferdaten sind Richtdaten. Lieferfristen
beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung - wenn ausdrücklich
eine Auftragsbestätigung gefordert wurde. Die Zusage eines
verbindlichen Liefertermins bedarf einer gesonderten schriftlichen
Vereinbarung. Teilleistungen sind in zumutbaren Umfang zulässig
und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
2.
Wir geraten erst dann in Lieferverzug, wenn der Kunde uns innerhalb
angemessener Frist nach Fälligkeit der Lieferung mit schriftlicher
Mahnung zur Lieferung auffordert.
3.
Werden wir durch höhere Gewalt oder andere unvorhersehbare,
unverschuldete Umstände wie z.B. veränderte behördliche
Genehmigungs- oder Gesetzeslage, innere Unruhen, Betriebsstörungen,
Streik, Aussperrung, Unterbleiben oder Verzögern der Eigenbelieferung
durch Zulieferer oder Subunternehmer an der rechtzeitigen Erfüllung
gehindert, so verlängern sich die Lieferfristen um den zur
Beseitigung des Hinderungsgrundes notwendigen Zeitraum und um eine
angemessene Anlaufzeit. Wird uns durch solche Umstände die
Lieferung unmöglich oder unzumutbar, werden wir von der Lieferverpflichtung
frei. Dauert die Behinderung länger als zwei Monate an, können
wir vom Vertrag zurücktreten; das gleiche Recht hat der Kunde,
wenn ihm die weitere Abnahme infolge der Verzögerung unzumutbar
geworden ist. Wir werden den Kunden bei Eintritt solcher Umstände
unverzüglich benachrichtigen - wenn möglich.
4.
Die Höhe eines ersatzpflichtigen Verzugsschadens ist auf ein
Prozent der Nettoauftragssumme der vom Verzug betroffenen Lieferungen
und Leistungen begrenzt. Die Haftung wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
bleibt davon unberührt.
IV.
Versendung und Gefahrübergang
1.
Versandweg und Versandmittel wählen wir nach pflichtgemäßem
Ermessen.
2.
Die Gefahr (Sach-, Preis- und Verzögerungsgefahr) geht in jedem
Falle zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, zu dem wir die
Ware an den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung
der Sendung bestimmten Person oder Anstalt übergeben haben,
spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Lagers.
3.
Verzögert sich der Versand aus Gründen, die wir nicht
zu vertreten haben, geht die Gefahr mit der Anzeige unserer Versandbereitschaft
auf den Kunden über.
4.
Für nicht ordnungsgemäße Verpackung haften wir nur
bei grobem Verschulden.
V.
Zahlungsbedingungen
1.
Die Rechnungen sind je nach Vereinbarung per Vorkasse, bar, per
Nachnahme-bar, Nachnahme-Verrechnungsscheck, Nachnahme-Euroscheck,
Kreditkarten-Mailorder (VISA, AMEX) oder bei Abholung zahlbar, soweit
nichts anderes vereinbart wird. Soweit der Kunde Kaufmann ist, stehen
ihm ein Zurückbehaltungsrecht und die Einrede des nichterfüllten
Vertrages zu.
2.
Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei
denn, sie sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
3.
Schecks, Wechsel und Kreditkarten-Mailorder werden nur erfüllungshalber
angenommen. Ihre Ablehnung bleibt vorbehalten. Alle mit ihnen verbundene
Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Wir übernehmen keine Haftung
für rechtzeitige Vorlage, Protesterhebung, Benachrichtigung
und Zuleitung.
4.
Wir können jederzeit vom Kunden angemessene Sicherheiten für
alle unsere Ansprüche verlangen und die Erfüllung unserer
Pflichten von der Gestellung oder Verstärkung solcher Sicherheiten
abhängig machen.
5.
Verzug mit der Bezahlung unserer Forderungen tritt nach dreißig
Tagen nach Lieferung ein oder wenn wir an die Zahlung erinnern oder
Zahlung innerhalb einer bestimmten Frist oder zu einem bestimmten
Termin verlängern, auch wenn wir dies nicht ausdrücklich
als Mahnung bezeichnen. Wir berechnen einen Verzugszins von vier
Prozent über den jeweiligen Diskontsatz der deutschen Bundesbank,
wenn nicht wir eine höhere oder der Kunde eine niedrigere Belastung
nachweisen. Nach eigenem Ermessen können wir unsere Forderungen
nach dreißig Tagen an ein Inkassounternehmen wie z.B. Creditreform
abtreten, sämtliche dadurch zusätzliche anfallende Kosten
trägt der Kunde.
6.
Tritt eine die Kreditwürdigkeit beeinträchtigende Vermögensverschlechterung
des Kunden ein oder werden uns solche Umstände bekannt, so
können wir alle Forderungen gegen den Kunden, soweit sie nicht
einredebehaftet sind, sofort fällig stellen und gegenüber
allen Ansprüchen des Kunden, auch soweit sie auf anderen Verträgen
beruhen, ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Zug-um-Zug-Leistung
oder die Gestellung von Sicherheiten verlangen. Das Gleiche gilt,
wenn der Kunde in Verzug gerät, es sei denn, er weist nach,
dass keine unsere Ansprüche gefährdenden Umstände
vorliegen.
7.
Bei laufender Rechnung hat der Kunde unsere Abrechnungen, Rechnungsabschlüsse
und Saldenfeststellungen unverzüglich auf ihre Richtigkeit
und Vollständigkeit zu überprüfen. Wir können
angefallene Verzugszinsen von den Rechnungsabschlüssen und
Saldenfeststellungen ausnehmen und gesondert abrechnen. Einwendungen
gegen Rechnungsabschluss und Saldenfeststellung sind innerhalb eines
Monats ab Zugang, andere Einwendungen sind unverzüglich zu
erheben. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung.
Wir werden bei der Mitteilung von Rechnungsabschlüssen, Saldenfeststellungen
und sonstigen Abrechnungen auf die Folgen der Unterlassung rechtzeitiger
Einwendungen besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche bei
begründeten Einwendungen nach Fristablauf bleiben unberührt.
VI.
Eigentumsvorbehalt
1.
Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Produkten
bis zur Bezahlung unserer Gesamtforderung aus der Geschäftsverbindung
vor. Dies gilt auch dann, wenn auf eine besonders bezeichnete Lieferung
gezahlt wird. Bei Scheck- oder Wechselzahlung erlischt der Eigentumsvorbehalt
erst, wenn für uns eine eventuelle scheck- oder wechselmässige
Haftung erloschen ist. Bei laufender Rechnung dient das vorbehaltene
Eigentum an den Produkten (Vorbehaltsware) als Sicherung für
unsere Saldoforderung. Der Kunde hat die Vorbehaltsware sorgsam
zu behandeln.
2.
Wird die Vorbehaltsware vom Kunden be- oder verarbeitet oder mit
anderen Waren verbunden oder vermischt, so tritt der Kunde schon
jetzt seine Eigentums- oder Miteigentumsrechte an den neuen Gegenständen
an uns ab, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Die neu
geschaffenen Gegenstände gelten als Vorbehaltsware i.S. dieser
Bestimmungen.
3.
Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im regelmäßigen
Geschäftsgang veräußern. Anderweitige Verfügungen,
insbesondere Verpfändung und Sicherungsübereignung der
Vorbehaltsware sind nicht gestattet. Der Kunde tritt schon mit Abschluss
des jeweiligen Liefervertrages die ihm aus dem Vertrieb oder einem
sonstigen Grund gegen seine Abnehmer zustehenden Forderungen mit
allen Nebenrechten sicherungshalber bis zur Höhe unserer offenen
Forderungen an uns ab. Er ist zum Einzug der abgetretenen Forderungen
im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Auf
Verlangen hat der Kunde alle Auskünfte zu geben und Unterlagen
auszuhändigen, die wir zum Geltendmachen unserer Rechte gegenüber
seinem Abnehmer benötigen.
4.
Übersteigt der Wert der uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen
und der Vorbehaltsware unsere Gesamtforderungen um mehr als zwanzig
Prozent, so kann der Kunde die Freigabe oder Rückübertragung
der überschüssigen Sicherheiten verlangen.
5.
Die Ermächtigung des Kunden zur Veräußerung der
Vorbehaltsware und zum Einzug der abgetretenen Forderungen erlischt
bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, bei unberechtigten
Verfügungen und dann, wenn gegen den Kunden ein Insolvenzverfahren
beantragt wird. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware
sofort in Besitz zu nehmen.
6.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf unser
Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu unterrichten.
7.
Wenn wir von dem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme der Vorbehaltsware
Gebrauch machen, sind wir berechtigt, sie freihändig zu veräußern
oder versteigern zu lassen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz,
insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben uns vorbehalten.
VII.
Softwareprodukte
1.
Der Kunde ist nicht berechtigt, Softwareprodukte zu vermieten, zu
verleihen oder zur Veröffentlichung freizugeben. Der Kunde
darf Softwareprodukte nur mit originalverschlossener Verpackung
weitergeben. Wird sie vom Kunden geöffnet, so ist er uns und
dem Softwarehersteller entsprechend dem jeweils beigepackten Endanwender-Lizenzvertrag
verpflichtet. Dieser kann bei uns, oder dem Softwarehersteller des
Produktes, vor Auslieferung des Softwareproduktes angefordert werden.
Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, auf die strikte Einhaltung
der vom Softwarehersteller vorgegebenen Beschränkungen hinsichtlich
Verwertung, Benutzung oder Bearbeitung der Software zu achten.
2.
Für völlige Fehlerfreiheit der Software wird nicht gehaftet.
Gewährleistung und Haftung erstrecken sich nur darauf, dass
das Produkt im Sinne der Programmbeschreibung und der Benutzungsanleitung
grundsätzlich brauchbar ist. Wir übernehmen keine Gewährleistung
oder Haftung für Software , die von Fremdherstellern stammen
und / oder die vom Kunden geändert worden ist.
3.
Für die richtige Auswahl, ordnungsgemäße Verwendung,
Überwachung und die Folgen der Benutzung der Software ist allein
der Kunde verantwortlich. Dies umfasst insbesondere die Aufzeichnung
von Transaktionen, Herstellung von Recovery-Routinen für den
Fall einer Fehlfunktion der Software sowie Sicherungsmaßnahmen
gegen Datenverlust.
4.
FJW-Wonderworks Software Development weist ausdrücklich daraufhin,
daß vorliegende Software eine Übersetzungshilfe darstellt
und keinen professionellen Übersetzer ersetzen kann und will.
Wir weisen ausdrücklich daraufhin, daß abgebildete Roh-Übersetzungen
auf Werbeträgern und der Bedienungsanleitung mit unseren hausinternen
- unverkäuflichen Wörterbüchern - erstellt wurden
und es mit einem anderen Wörterbuch durchaus anders ausfallen
kann. Die gelieferten Wörterbücher sind in jedem Fall
als Basiswortschatz zu verstehen und müssen vor der Endübersetzung
vom Anwender noch an seine Texte angepaßt werden. Die Qualität
der maschinellen Vorübersetzung ist abhängig von der Anpassung
der Wörterbücher durch den Endanwender, die Verantwortung
dafür trägt der Anwender bzw. Kunde selbst. Die gelieferten
Wörterbücher sind zwar schon mit vordefinierten Wortgruppen,
Stichpunkten, Redewendungen, kleinen Sätzen, Satzfragmenten,
Einzelworten usw. ausgestattet, aber natürlich können
wir nicht alle möglichen Begriffe aufnehmen, da ja jeder Anwender
mit anderen Texten arbeitet und selbstverständlich kann naturgemäß
nicht jedes Wort im Wörterbuch enthalten sein. Fehlende Begriffe
stellen daher keinen Mangel dar. Eine Rückgabe der Software
aus diesem Grunde ist daher grundsätzlich ausgeschlossen.
5.
Software ist vom Umtausch ausgeschlossen.
VIII.
Mängelrüge, Gewährleistung, Verjährung
1.
Der Kunde hat unsere Lieferung unverzüglich auf Mängel,
Fehlmengen usw. sorgfältig zu untersuchen, Beanstandungen unverzüglich
und detailliert schriftlich anzuzeigen, spätestens innerhalb
von drei Tagen nach Übergabe oder Anlieferung. Zeigt sich ein
vor Übergabe vorhandener Mangel erst später (verdeckter
Mangel), so ist dieser ebenso unverzüglich und schriftlich
nach seiner Entdeckung anzuzeigen, spätestens innerhalb von
drei Tagen. Das gleiche gilt bei Lieferung einer anderen als der
geschuldeten Sache.
2.
Erfüllt der Kunde die ihm obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten
nicht oder nicht rechtzeitig, so sind sämtliche Ansprüche
wegen solcher Mängel, Fehlmengen usw. ausgeschlossen, es sei
denn, uns fällt Arglist zur Last.
3.
Bei berechtigten Mängelrügen leisten wir nach unserer
Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Wird ein Mangel nicht innerhalb
angemessener Frist - bei Software-Programmänderungen mindestens
neunzig Werktage - durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung behoben,
so kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Preises oder
Rückgängigmachen des Vertrages verlangen. Der Kunde kann
ein Zurückbehaltungsrecht nur in einem angemessenen und zumutbaren
Verhältnis zwischen Mangel und Preis ausüben.
4.
Haben wir nachgebessert oder Ersatz geliefert, so haften wir hierfür
wie für die ursprünglich gelieferten Produkte nach diesen
Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
5.
Der Kunde verliert alle Gewährleistungsansprüche, wenn
er die von uns gelieferten Produkte unsachgemäß installiert,
lagert oder behandelt, sie verändert oder bearbeitet, es sei
denn, er weist nach, dass dies für den gerügten Mangel
nicht ursächlich sein kann.
6.
Ist der Kunde Vollkaufmann, so können wir für Zulieferteile
des Produktes, die nicht von uns hergestellt wurden, unsere gegen
den Zulieferer zustehenden Gewährleistungsansprüche an
den Kunden abtreten und ihn bezüglich der Gewährleistung
an den Zulieferer verweisen. In diesem Fall haften wir für
Mängel solcher Zulieferteile nur, wenn der Kunde den Zulieferer
wegen der an ihn abgetretenen Gewährleistungsansprüche
gerichtlich in Anspruch genommen hat.
7.
Alle Ansprüche wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln
verjähren einheitlich in sechs Monaten seit Übergabe der
Produkte. Ansprüche wegen unerlaubter Handlung oder Arglist
bleiben hiervon ausgenommen.
8.
Gegen uns gerichtete Gewährleistungsansprüche sind nicht
abtretbar und können nur vom Kunden geltend gemacht werden.
9.
Rücknahme von Produkten auf Kulanzebene bedürfen der schriftlichen
Form. Es werden dafür dreißig Prozent des Nettowertes
als Arbeitsgebühr berechnet, jedoch mindestens achtzig Deutsche
Mark, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Unaufgeforderte
Warenrücksendungen werden als nicht eingegangen behandelt,
selbst dann wenn sie irrtümlich angenommen wurden.
IX.
Allgemeine Haftungsbeschränkung
1.
Soweit in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht
ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind Schadensersatzansprüche
jeder Art, insbesondere solche wegen Mangelfolgeschäden oder
unerlaubter Handlung ausgeschlossen. Dies gilt auch für Ansprüche
gegen unsere Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen. Die Haftung
für grobes Verschulden, für zugesicherte Eigenschaften
und die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
2.
In jedem Falle ist die Haftung auf den typischen, vorhersehbaren
Schaden begrenzt, maximal aber nur auf den Produktpreis.
X.
Ausfuhrbestimmungen
Die
von uns gelieferten Produkte sind zum Verbleib in der Bundesrepublik
Deutschland bestimmt. Will der Kunde die gelieferten Produkte exportieren,
ist er für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen
der Bundesrepublik Deutschland und des Landes des Herstellers der
Software und Hardware, insbesondere der U.S.A., verantwortlich.
Verstößt der Kunde gegen irgendeine Ausfuhrkontrollbestimmung,
haftet er für jegliche Inanspruchnahme von uns unbeschränkt.
XI.
Verschiedenes
1.
Kundendaten: Für die Geschäftsabwicklung notwendige Daten
werden von uns gespeichert und für die Auftragsbearbeitung
genutzt. Persönliche Daten behandeln wir selbstverständlich
vertraulich. (Anm.: Dieser Satz kann in der Druckversion entfallen.)
2.
Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein
oder werden, so berührt dies weder die Gültigkeit der
anderen Bestimmungen noch die Wirksamkeit der auf diesen Allgemeinen
Verkaufs- und Lieferbedingungen beruhenden Verträge im Ganzen.
Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen,
die dem erwünschten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.
3. Es
gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Vorschriften des
einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher
Sachen vom 17.7.1993 (EKG) und des einheitlichen Gesetzes über
den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über
bewegliche Sachen vom 17.7.1973 (EAG) finden keine Anwendung.
4.
Jegliche Haftung unsererseits für Fremdprodukte, die sich in
unserem Liefersortiment befinden, wird ausgeschlossen.
5.
Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist D-12353 Berlin,
bei Lieferung ab Lager das jeweilige Lager, für die Zahlungspflicht
des Kunden dessen Sitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt
der Begründung der Verpflichtung.
6.
Für Vollkaufleute ist Berlin-Germany - auch für Urkunden-,
Scheck und Wechselklagen - ausschließlicher Gerichtsstand.
Wir können jedoch nach unserer Wahl auch an einem sonstigen
allgemeinen oder besonderen Gerichtsstand klagen.
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| Wichtiger
Hinweis: |
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| Das
Landgericht Hamburg hat mit dem Urteil vom 12.05.1998 entschieden,
dass man durch die Ausbringung eines Links die Inhalte der gelinkten
Seite möglicherweise mit zu verantworten hat. Die Mitverantwortung
kann nur dadurch verhindert werden wenn man sich ausdrücklich
von diesen Inhalten distanziert - so das Landgericht Hamburg. |
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| Wir
weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir keinerlei Einfluss
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Deshalb distanzieren wir uns hiermit nochmals ausdrücklich
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/ Deutschland |
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